Allgemeine Geschäftsbedingungen des Deutschen Franchise-Institutes


§ 1 Allgemeines

(1)    Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über Veranstaltungen, Tagungen und Seminare (nachfolgend: Veranstaltungen) des Deutschen Franchise-Institutes (DFI).

(2)    Mit der Anmeldung für eine Veranstaltung erkennt der Veranstaltungsteilnehmer/Kunde diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Deutschen Franchise-Institutes verbindlich an.


§ 2 Anmeldung und Auftragserteilung

(1)    Anmeldungen zu Veranstaltungen müssen schriftlich erfolgen (per Post, Fax, E-Mail, Online-Anmeldeformular) und werden erst rechtswirksam, wenn sie durch das Deutsche Franchise-Institut schriftlich bestätigt werden. Bei Seminaren mit begrenzter Teilnehmerzahl werden die Anmeldungen in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt. Die Daten der Teilnehmer werden ausschließlich für interne Zwecke im Rahmen der Anmeldung elektronisch verarbeitet. Die mit der Anmeldung einhergehenden Daten werden unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen gespeichert.

(2)    Alle Preise verstehen sich netto zzgl. der zum Zeitpunkt der Leistung gültigen gesetzlichen MwSt. Der Preis einer Veranstaltung  versteht sich, sofern in der Programmbeschreibung nicht ausdrücklich eine andere Regelung angeführt ist, als Preis für die Veranstaltung, Unterlagen, Handouts und Teilnahmebescheinigungen.

(3)    Die Rechnungsstellung erfolgt vor Seminarbeginn. Rechnungen für Seminare sind zahlbar bei Rechnungsstellung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug.


§ 3 Rücktritt

(1)    Ein kostenfreier Rücktritt ist, soweit in der Seminarbeschreibung nichts anderes geregelt ist, grundsätzlich nicht möglich.  Ein Rücktrittsgesuch kann vom Teilnehmer bis spätestens zum Veranstaltungsbeginn beim Deutschen Franchise-Intitut schriftlich gestellt werden.

(2)    Bis zum 21. Tag vor Veranstaltungsbeginn ist das DFI grundsätzlich berechtigt, 60%, bei einem späteren Termin 80% des  Veranstaltungsbetrages in Rechnung zu stellen.

(3)    Ein Vertreter kann vom Teilnehmer jederzeit benannt werden. Dieser muss in die Kosten und Pflichten des mit dem Deutschen Franchise-Institut geschlossenen Vertrages eingewiesen werden. In diesem Fall haften der angemeldete Seminarteilnehmer sowie dessen Vertreter als Gesamtschuldner der Gebühren. Für eine Umbuchung weniger als 21 Tage vor Beginn der Veranstaltung wird eine Bearbeitungsgebühr von 50 Euro erhoben.

(4)    Der Abzug ersparter Aufwendungen ist durch die Ziffer 2 berücksichtigt. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der oben genannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.


§ 4 Absage von Veranstaltungen und Haftung

(1)    Das Deutsche Franchise-Institut behält sich vor, Veranstaltungen auf Grund einer zu geringen Teilnehmerzahl abzusagen oder zu verlegen. Der Veranstaltungsteilnehmer wird in diesem Fall spätestens 5 Werktage vor Veranstaltungsbeginn benachrichtigt.

(2)    Bei Ausfall einer Veranstaltung durch Krankheit des Vortragenden, höhere Gewalt oder sonstige unvorhersehbare Ereignisse besteht kein Anspruch auf Durchführung der Veranstaltung. Ebenso erfolgt bei Kursausfall oder Terminverschiebung keine Übernahme von Reise- und Übernachtungskosten sowie von durch Arbeitsausfall entstehende Auslagen.

(3)    Unabhängig von gesetzlich zwingenden Haftungsregelungen, z.B. aus Produkthaftung, haftet das Deutsche Franchise-Institut  bei eigenem Verschulden oder dem seiner Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, z.B. auf Schadensersatz. Die Haftung für mittelbare Schäden gegenüber einem Kaufmann ist beschränkt auf das 5fache des Rechnungsbetrages. Diese Haftungseinschränkungen greifen nicht, soweit eine wesentliche Vertragspflicht oder eine Kardinalpflicht verletzt worden ist. Dann besteht ein Anspruch auf den Ersatz des vertragstypischen Schadens.


§ 5 Gewährleistung und Änderungsvorbehalt

(1)    Das Deutsche Franchise-Institut bemüht sich bei der Auswahl der Referenten und Themen. Dabei werden grundsätzlich Erfahrung, Renommee und Aktualität gefordert. Allerdings übernimmt das DFI keine Gewähr oder Haftung für die inhaltliche Richtigkeit und Fehlerfreiheit der Schulungsinhalte und Unterlagen seiner Referenten und teilt auch nicht deren Äußerungen als eigene.

(2)    Das Deutsche Franchise-Institut behält sich vor, notwendige inhaltliche und/oder organisatorische Änderungen vor oder während der Veranstaltung vorzunehmen, soweit diese den Gesamtcharakter der Veranstaltung nicht wesentlich ändern. Im Bedarfsfall ist das DFI  berechtigt, den/die zunächst vorgesehenen Referenten und/oder Seminarleiter durch gleichqualifizierte Personen zu ersetzen.


§ 6 Urheberrecht und Nutzungsrechte

Dem Deutschen Franchise-Institut verbleiben alle urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den überlassenen Schulungsunterlagen. Die Unterlagen dürfen nicht zur Weitergabe an Dritte vervielfältigt werden. Der Kunde darf sich ein Vervielfältigungsstück nur anfertigen und für ausschließlich eigene Zwecke verwenden, wenn sein Original infolge von Beschädigung oder Zerstörung nicht mehr verwendbar ist. Gedruckte Unterlagen dürfen - auch auszugsweise - nicht nachgedruckt oder nachgeahmt werden.


§ 7 Zimmerreservierungen

Das Deutsche Franchise-Institut hält für die Teilnehmer an Veranstaltungen ein Zimmerkontingent entweder im Tagungshotel oder – wenn die Veranstaltung nicht in einem Hotel stattfindet – in einem nahe gelegenen Hotel bereit. Die Zimmer können direkt beim Hotelbetreiber unter Bezugnahme auf die Veranstaltung des Deutschen Franchise-Institutes abgerufen und gebucht werden. Ein Vertragsverhältnis kommt dabei ausschließlich zwischen dem Hotel und dem Teilnehmer zustande. Ein Anspruch auf ein Zimmer wird hierdurch nicht gegenüber dem Deutschen Franchise-Institut begründet.


§ 8 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Wirksamkeit

(1)    Erfüllungsort ist Sitz des Deutschen Franchise-Institutes. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist bei Klagen Gerichtsstand der Sitz des Deutschen Franchise-Institutes. Soweit Ansprüche des Deutschen Franchise-Institutes nicht im Mahnverfahren geltend gemacht werden, bestimmt sich der Gerichtsstand bei Nichtkaufleuten nach deren Wohnsitz. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers, auch bei Nichtkaufleuten, im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt oder hat der Auftraggeber nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand der Sitz des Deutschen Franchise-Institutes vereinbart.

(2)    Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(3)    Durch eine etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Klauseln gilt dasjenige vereinbart, was dem wirtschaftlich Gewollten in rechtlich zulässiger Weise am ehesten entspricht. Dies gilt auch für die ergänzende Vertragsauslegung (Salvatorische Klausel).

(4)    Die Vertragssprache ist Deutsch.